Kostenbeitragsordnung des Sprachenzentrums
Ordnung über die Kostenbeteiligung an den vom Sprachenzentrum der Universität Erlangen-Nürnberg angebotenen sprachpraktischen Lehrveranstaltungen, Sprachintensivkursen und Sprachreisen. Ordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Änderung der Gebührenordnung des Sprachenzentrums m.W.v. 08.12.2010.
§1 Sachlicher Anwendungsbereich
Diese Ordnung regelt auf der Grundlage von Art. 71 Abs. 8 Satz 1 BayHSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 2 HSchGebV die Kostenbeteiligung für die Teilnahme an sprachpraktischen Lehrveranstaltungen, Sprachintensivkursen und Sprachreisen, ihre Höhe, ihre Fälligkeit und ihre Erstattung.
§2 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Wer als an der Universität Erlangen-Nürnberg immatrikulierte/r Studierende/r an sprachpraktischen Lehrveranstaltungen des Sprachenzentrums teilnimmt, ist im Rahmen der gesetzlichen Gebührenfreiheit des Studiums (Art. 71 BayHSchG) von der Beteiligung an den Kosten der Sprachausbildung befreit.
(2) 1Gasthörer (§ 42 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG) können sich, soweit Plätze verfügbar sind, für sprachpraktische Lehrveranstaltungen anmelden. 2Hierfür muss im Voraus eine Einschreibung als Gasthörer erfolgen. 3Gasthörer müssen für Sprachkurse am Sprachenzentrum einen Kostenbeitrag gemäß § 4 Abs. 1 entrichten.
(3) 1Studierende, die an einer Fachhochschule, Fachakademie oder anderen Universität eingeschrieben sind, entrichten einen Kostenbeitrag gemäß § 4 Abs.1. 2Die Kursanmeldung erfolgt ausschließlich über die Homepage des Anmeldesytems Oktis; hier kann die hierfür nötige temporäre Matrikelnummer beantragt werden.
(4) 1Mitarbeiter/innen der FAU entrichten einen Kostenbeitrag gemäß § 4 Abs. 1. Eine Einschreibung als Gasthörer ist nicht nötig. 2Die Kursanmeldung erfolgt ausschließlich über die Homepage des Anmeldesytems Oktis; hier kann die hierfür nötige temporäre Matrikelnummer beantragt werden.
(5) Die Kosten der vom Sprachenzentrum veranstalteten Sprachintensivkurse und Sprachreisen werden auf alle Teilnehmer umgelegt.
§3 Rangfolge der Bewerber
(1) Bei der Entscheidung über die Teilnahme an sprachpraktischen Lehrveranstaltungen genießen Bewerberinnen und Bewerber bei Lehrveranstaltungen, welche gemäß der für den jeweiligen Studiengang geltenden Prüfungsordnung oder Studienordnung Gegenstand des Studiums im Pflicht-, Wahlpflicht-, Hauptfach- oder Nebenfachbereich sind, Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern.
§4 Höhe des Kostenbeitrags
(1) Der Kostensatz für sprachpraktische Lehrveranstaltungen für Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 beträgt je nach Aufwand zwischen 20 € und 40 € pro Semesterwochenstunde (1 SWS = 14 Unterrichtsstunden á 45 Minuten) und wird auf der Homepage des Sprachenzentrums bekanntgegeben.
§5 Fälligkeit
(1) Wer als Gasthörer/in, Studierende/r einer anderen Hochschule bzw. Fachakademie oder Mitarbeiter/in der FAU gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 auf seine Anmeldung hin eine Zusage zur Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 1 erhalten hat, ist verpflichtet, den Kostenbeitrag bis zu dem allgemein durch Anschlag am Schwarzen Brett bzw. auf der Internetseite des Sprachenzentrums festgesetzten oder in der schriftlichen Zusage bestimmten Termin zu entrichten.
(2) Auf Antrag wird von der Zahlung befreit, wer nachweist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme gehindert ist.
§6 Erstattung
(1) 1Kommt die Veranstaltung gemäß § 2 nicht zustande, so wird der Kostenbeitrag in den Fällen des § 2 Abs. 2 bis 4 erstattet. 2Wird die Veranstaltung gemäß § 2 abgebrochen, so werden nicht verbrauchte Teile, soweit es sich nicht um geringfügige Beträge (bis 5 €) handelt, erstattet.
(2) Ansprüche an das Sprachenzentrum auf Schadensersatz wegen ganz oder teilweise nicht durchgeführter Veranstaltungen gemäß § 1 sind ausgeschlossen.
§7 In Kraft treten
Diese Ordnung findet Anwendung ab 1. Oktober 2004.